Satzung

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS
SPD-Ortsverein Markt Rimpar

Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands - Ortsverein Markt Rimpar - gibt sich gemäß § 9 (2) des Organisationsstatuts der SPD sowie § 2 (6) der Satzung der BayernSPD folgende Satzung:

§ 1 Name, Gerichtsstand

(1) Die im Gebiet des Marktes Rimpar wohnenden Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) bilden den "SPD-Ortsverein Markt Rimpar".
(2) Der Sitz des SPD-Ortsvereins (SPD-OV) Markt Rimpar ist Rimpar, Landkreis Würzburg.
(3) Gerichtsstand für alle rechtlichen Angelegenheiten des SPD-Ortsvereins Markt Rimpar ist Würzburg.

§ 2 Aufgaben, Finanzen

(1) Der SPD-Ortsverein Markt Rimpar hat die Aufgabe,

1. die politische und organisatorische Arbeit der SPD im Bereich des Gebietes des Marktes Rimpar durchzuführen.
2. parteipolitische und kommunalpolitische Themen aufzugreifen und auf innerparteilichen Veranstaltungen zu erörtern.
3. auf der Grundlage sozialdemokratischen Gedankenguts kommunalpolitische Zielvorstellungen zu entwickeln und sie in der Öffentlichkeit mit den zur Verfügung stehenden demokratischen Mitteln durchzusetzen.

(2) Der SPD-OV nominiert bei jeder Kommunal-wahl Kandidaten*innen für die Wahl des Marktgemeinderates und nach Möglichkeit eine*n Bürgermeisterkandidatin*en.
(3) Zur Bewältigung bestimmter Aufgabengebiete können Arbeitsgemeinschaften und -kreise eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder und Funktionsträger des SPD-OV erhalten keine finanzielle Entschädigung – ausgenommen nachgewiesene Auslagen für Tätigkeiten/Aktivitäten des OV.

§ 3 Organe des SPD-Ortsvereins Markt Rimpar

Beschlussorgane des OV sind

(a) die Mitgliederversammlung (MV)
(b) der Ortsvereinsvorstand (OVV)

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SPD-Ortsvereins Markt Rimpar.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt

a) Erlass und Änderung einer Satzung
b) Wahl des Ortsvereinsvorstandes
c) Abwahl des Ortsvereinsvorstandes
d) Entlastung des Ortsvereinsvorstandes
e) Wahl der Revisoren*innen
f) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Wahl von Delegierten
i) Wahrnehmung der Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung
j) Nominierung von Kandidaten*innen gem. § 2 Abs. 2 dieser Satzung, der Kreistags-, Bezirkstagskandidaten*innen sowie der Kandidaten*innen für Parteiämter auf OV- und UB-Ebene.
k) Beschluss über kommunalpolitische Programme.

(3) Die MV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und wird durch den*die OV-Vorsitzende*n einberufen.
(4) Jedes OV-Mitglied hat das Recht, Anträge gem. § 2 dieser Satzung an die MV oder den Ortsvereinsvorstand (OVV) zu richten.
Anträge sind mindestens 14 Tage vor der MV bzw. 3 Tage vor der Sitzung des OVV schriftlich beim*bei der Vorsitzenden oder dessen*deren Vertreter*in einzureichen.
Maßgebend ist der Tag des Eingangs.
Ist diese Frist nicht gewahrt, so entscheidet die MV bzw. der OVV über die Zulassung des Antrages.
Initiativanträge können während der Veranstaltung eingebracht werden.
(5) Die Einladung zur MV hat schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist so rechtzeitig zu versenden, dass sie spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin nach Berücksichtigung der Dauer des Postweges in Händen des Mitgliedes ist. Die form- und fristgerechte Einberufung der MV ist Voraussetzung für deren Beschlussfähigkeit.
(6) Die MV entscheidet durch Handzeichen -außer es wird der Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Mehrheitsbeschluss – soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Die Mitglieder des OVV gem.§ 5 Abs. 1 dieser Satzung sind - soweit es mehr als eine*n Bewerber*in für die Funktion gibt - oder auf Antrag - geheim zu wählen.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden nur geheim gewählt, sofern sich für ein Parteiamt mehr als ein Mitglied zur Verfügung stellen.
Die Delegierten werden geheim gewählt, wenn mehr Mitglieder als erforderlich nominiert werden.
Minderjährige i.S.d. BGB sind nicht stimm-berechtigt.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Über jede MV ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Datum, Zeit, Zahl der anwesenden Mitglieder, Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und Ergebnisse von Wahlen hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom*von der Versammlungsleiter*in und vom*von der Schriftführer*in zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(8) Eine außerordentliche MV ist vom*von der Vorsitzenden des OV einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 5 Ortsvereinsvorstand

(1) Der OVV setzt sich zusammen aus

a) dem*der Vorsitzenden
b) dem*der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem*der Kassenführer*in
d) dem*der Schriftführer*in
e) dem*der Vertreter*in für Presse-, Informations- u. Öffentlichkeitsarbeit
f) mindestens 2 Beisitzern*innen

(2) Sofern von der MV auch Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaften oder für bestimmte Aufgaben gewählt wurden, gehören diese ebenfalls dem OVV an.
(3) Der*Die jeweilige Sprecher*in der SPD-Marktgemeinderatsfraktion ist stimmberechtigtes Mitglied des OVV, soweit er*sie die SPD-Mitgliedschaft besitzt.
(4) Der OVV wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Er führt die Beschlüsse der MV aus, ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt den Ortsverein nach außen.

(5) Der OVV führt je Quartal eine Vorstandssitzung durch. Einladungen sind mind. 5 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich den OVV-Mitgliedern zuzuleiten.

Die Vorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.
Der OVV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der OVV ist beschlussfähig, wenn mind. 5 OVV-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(6) Der*Die Vorsitzende des OV muss innerhalb einer Woche eine Sitzung des OVV einberufen, wenn mind. 4 Mitglieder des OVV dies schriftlich beantragen.
(7) Der OV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den*die Vorsitzende*n bzw. bei dessen*deren Verhinderung durch 2 andere Mitglieder des OVV gemäß § 5 (1) gemeinsam vertreten.

Der*Die stellvertretende Vorsitzende darf von seinem*ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn er*sie vom*von der Vorsitzenden dazu beauftragt wurde oder der*die Vorsitzende wegen Abwesenheit verhindert ist.
Die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen richtet sich nach § 5 (1).

(8) Ein OV-Mitglied kann jeweils nur eine Funktion im OVV bekleiden.
Ausgenommen davon ist die Übernahme einer Vorstandsposition bei Rücktritt oder Ausscheiden eines OVV-Mitgliedes während einer Amtsperiode.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des SPD-OV Markt Rimpar kann jede*r Einwohner*in des Marktes Rimpar werden, die*der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der deutschen Sozialdemokratie gem. den Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD bekennt und die Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung akzeptiert.
(2) Jeder, der*Jede, die Mitglied des OV werden will, hat eine schriftliche Erklärung (in der Regel Beitrittserklärung) abzugeben, die Name, Vorname, und Anschrift enthält.
Der Antrag ist an den*die Vorsitzende*n oder dessen*deren Stellvertreter*in zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der OVV mit einfacher Mehrheit. Wird der Antrag vom OVV abgelehnt, so entscheidet der Unterbezirk Würzburg-Land.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem OV erfolgt durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung und Rückgabe des Mitgliedsbuches.
Erklärung und Mitgliedsbuch müssen bis spätestens 30.09. des Jahres beim Vorsitzenden des OV eingegangen sein. Als Kündigungsfrist gilt der nach dem BGB festgelegte Zeitraum von 3 Monaten.
Wird das Mitgliedsbuch trotz Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen an den Vorsitzenden des OV zurückgegeben, wird das Einverständnis zur Beendigung der Mitgliedschaft angenommen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes gravierend gegen die Grundsätze der deutschen Sozialdemokratie oder gegen Interessen und Ansehen des OV verstoßen hat.
Dem Ausschluss soll nach Möglichkeit eine Abmahnung vorausgehen.
Über den Ausschluss entscheidet der OVV mit einfacher Mehrheit,
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe gegen die Entscheidung des OVV Widerspruch einlegen. Der Unterbezirk Würzburg-Land entscheidet über den Widerspruch.
(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder der SPD entrichten Beiträge. Für die Bemessung der Beitragssätze wird die Finanzordnung der SPD zu Grunde gelegt.

§ 9 Ehrenmitglied

(1) Jedes Mitglied, das der SPD mind. 40 Jahre angehört, oder sich in besonderem Maße um die Partei verdient gemacht hat kann zum Ehrenmitglied des SPD-OV Markt Rimpar ernannt werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der MV.

§ 10 Revisoren

(1) Die Revisoren haben einmal jährlich die Kassenführung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie haben bei der MV einen Prüfbericht abzugeben.
(2) Die Revisoren sind aber auch sonst jederzeit berechtigt, eine Überprüfung des Kassenwesens vorzunehmen.

§ 11 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der MV geändert werden.
Der Wortlaut des Änderungsantrages ist bereits mit Zustellung der Einladung bekanntzugeben.

§ 12

Diese Satzung wurde von der MV des SPD-OV Markt Rimpar am 29.08.2020 beschlossen und tritt am 29.08.2020 unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.